Fischeramt Bremen

Auszug aus der Satzung des Fischeramtes Bremen

Durch Privileg vom 20.Juli 1541 hat Kaiser Karl V. dem Bürgermeister und Rat der Stadt Bremen bestätigt, dass sie berechtigt seien, die Fischerei in der Weser von der Hoyaer Brücke bis in die salzige See frei auszuüben, so wie es seit unvordenklicher Zeit Brauch und Herkommen gewesen ist. Im Laufe der Zeit ist dieses Recht dem Fischeramt, Bremen, einer aus der früheren Fischergilde hervorgegangenen rechtsfähigen Körperschaft, übertragen worden, was der Senat am 17.Dezember 1828 ausdrücklich bescheinigt hat. Das Recht zum Fischen in der bremischen Weser ist am 1.Januar 1905 auf Grund des bremischen Fischereigesetzes vom 27.Mai 1888 an Bremen zurückgefallen. Soweit die Berufsfischerei in der bremischen Weser in Frage kommt, ist das Fischeramt Pächter dieser Strecke auf Grund des Pachtvertrages vom 19.November 1928. Auch in der oldenburgischen Weser besitzt das Fischeramt auf Grund des Artikels 64 § 2 des revidierten Staatsgrundgesetzes von Oldenburg vom 22. November 1852  keine Fischereirechte mehr. Die Berechtigung zum Fischen auf der Weser von Hoya bis an die Bremer Grenze bei Hemelingen ist am 1.Januar 1918 durch Verkauf und durch Abfindung an das Land Preußen übergegangen. Das Recht
die Fischerei frei auszuüben, erstreckt sich daher noch auf die preußische Weser von der bremischen Grenze bei Vegesack bis in die salzige See (Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen von Kappeln und Langwarden). Dieses Recht ist in das preußische Wasserbuch eingetragen.
 

Auszug aus dem Geschichtlichen Rückblick, der 1941 von Altmeister Gerhard Duncker anlässlich des 400 jährigen Bestehens des Fischeramtes verfasst wurde.

 

Berechtigung der Stadt Bremen zur Fischerei

Die erste Spur einer Berechtigung der Stadt Bremen auf die Fischerei in der Weser findet sich in einem von dem Rate den Wassermüllern 1250 erteilten Privileg (Brem.Urkundenbuch I Nr.246), nach dem u.a. von den oberen Wassermühlen bis zur Schlachte niemand außer ihnen Fischernetze in der Weser auslegen durfte.
 
Eine äußere Anerkennung des Rechts der Stadt ist zum ersten Male ausgesprochen in dem Friedensinstrument von 1305 (Brem. Urkundenbuch II Nr.43), das den Krieg zwischen der Stadt und den Stiftsrittern, die mit den aus Bremen vertriebenen Geschlechtern verbündet waren, unter Vermittlung des Erzbischofs Giselbert zu einem für die Stadt günstigen Abschluß brachte.

Ausübung der Fischerei

Fischer von Beruf, die zugleich bremische Bürger waren, werden einzeln schon im 13. Jahrhundert erwähnt. Wann sie sich aber korporativ zusammengeschlossen haben, ist nicht bekannt. Doch ist es sehr wahrscheinlich, dass im Jahre 1408, als der Friedensvertrag mit Oldenburg „ den Fischern von Bremen“ das Recht der Huntefischerei gewährte, es schon ein Fischeramt gab. Erwähnt sind die Amtsfischer freilich erst in der Kundigen Rulle von 1489. Es ist trotzdem wohl davon auszugehen, dass das durch den Vertrag von 1408 erteilte Privileg doch wohl an bestimmt erkennbare Personen gebunden gewesen ist, an die gleiche Korporation, der dann der Rat durch den bekannten Artikel 92 der Kundigen Rulle von 1489 ein ausschließliches Erwerbsprivileg für die Weserfischerei gab.
Darüber kann kein Zweifel sein, dass der Rat das Fischereiprivileg nur auf Grund eines ersessenen, erworbenen oder verliehenen besonderen Rechts an dem Weserstrom, dessen Träger er blieb, vergeben konnte. In diesem Verhältnis änderte auch die Bestätigung der von der Stadt behaupteten Rechte durch Karl V. nichts.
Das Fischeramt hat sich durch alle Jahrhunderte hindurch vor und nach diesem Privileg nie anders denn als Ausüber eines städtischen Rechts angesehen.
In den mit den Anliegern der Weser geführten Rechtstreiten über das Recht und den Umfang der Ausübung der Fischerei hat sich das Fischeramt immer auf das Privileg von 1541 berufen. Es liegt daher nahe, dass das Fischeramt dieses Jahr als sehr wesentlich für seinen Bestand ansieht.
 
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